Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
A ALLGEMEINER TEIL
1. Geltungsbereich der AGB
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen docusave und der auftraggebenden Partei geschlossenen Vereinbarungen in den eingangs beschriebenen Geschäftsbereichen.
1.2 Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher zwischen der auftraggebenden Partei und docusave getroffenen Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen (nachfolgend "Vertrag"), ungeachtet der Form und Bezeichnung einer solchen Vereinbarung.
1.3 Sämtliche Dienstleistungen von docusave richten sich primär nach dem geschlossenen Vertrag sowie den vorliegenden Bedingungen und subsidiär nach den Regelungen des Auftragsrechtes nach Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
1.4 Von den AGB kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist oder zwingende Vorschriften des Gesetzes eine andere Regelung vorschreiben. Die Abweichung einer Bestimmung betrifft nur die einzelne Klausel, die übrigen Bestimmungen des Vertrages und der AGB bleiben davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend eine wirksame, die inhaltlich der gewollten Regelung am nächsten kommt.
2. Leistungen von docusave
2.1 Die von docusave zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem Vertrag.
2.2 Bei versicherten Schäden richtet sich der Leistungsumfang nach der Versicherungsdeckung der auftraggebenden Partei.
3. Mitwirkung der auftraggebenden Partei
3.1 Damit docusave die vereinbarten Leistungen erbringen kann, obliegen der auftraggebenden Partei folgende Mitwirkungspflichten:
- docusave ist über Wert, Art, Zustand sowie Menge des Materials, Schadensursache, Kontaminationsart und -umfang, Schadenlokalität wie auch technische Aspekte, Risiken, insbesondere auch bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu informieren.
- docusave ist eine Kontaktperson anzugeben, welche als Ansprechperson fungiert und entscheidungsbefugt ist.
- docusave ist von der auftraggebenden Partei über die Versicherungsbedingungen zu informieren. Die auftraggebende Partei hat eine allfällige Unterversicherung spätestens 5 Tage nach Arbeitsbeginn per Einschreiben mitzuteilen.
3.2 Erfüllt die auftraggebende Partei ihre Mitwirkungspflichten nicht, kann dies zur Folge haben, dass docusave die Leistungen nicht im vorgesehenen Zeitraum und/oder nur mit erhöhtem Aufwand erbringen kann. docusave ist diesfalls berechtigt, die Termine anzupassen und der auftraggebenden Partei die Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3.3 Bei Unterbrüchen, die nicht durch docusave zu verantworten sind, werden An- und Abtransport des Personals und des Materials sowie laufende Mieten zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Beizug von Dritten durch docusave
4.1 docusave ist berechtigt, für die Vertragserfüllung Dritte beizuziehen. docusave wählt die Dritten möglichst sorgfältig aus und instruiert diese. docusave unterbreitet der auftraggebenden Partei die Offerte der Dritten zur Genehmigung und Unterzeichnung. Die Vertragsbeziehung besteht diesfalls ausschliesslich zwischen dem beigezogenen Partner und der auftraggebenden Partei.
4.2 Entsteht der auftraggebenden Partei aufgrund fehlerhafter Vertragsausführung durch den Dritten ein Schaden, so haftet docusave gegenüber der auftraggebenden Partei nur für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
4.3 docusave ist zudem ermächtigt, Drittpersonen oder Unternehmen als Hilfspersonen beizuziehen. docusave haftet nicht für Schäden, welche durch die Hilfspersonen verursacht werden. docusave haftet nur für die gehörige Auswahl und Instruktion der Hilfspersonen.
5. Offerte und Preise
5.1 docusave erbringt die Dienstleistungen nach Aufwand, sofern keine andere Preisgestaltung vereinbart wird.
5.2 Die Offerten von docusave gelten für eine Dauer von 30 Tagen.
5.3. Es gilt die jeweils zur Zeit des Vertragsschlusses gültige Preisliste.
5.4 Die offerierten und bestätigten Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.
5.5. Drittleistungen werden von docusave mit einem Zuschlag weiterverrechnet.
6. Lagerkosten
Lagerkosten gehen grundsätzlich zu Lasten der auftraggebenden Partei. docusave kann auf die Einforderung der Lagerkosten verzichten, wenn sich das Material in aktiver Bearbeitung bei docusave befindet. In aktiver Bearbeitung ist das Material, wenn der Auftrag von der auftraggebenden Partei innerhalb der gesetzten Frist schriftlich bestätigt und allenfalls fällige Akontozahlungen beglichen wurden.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Wenn keine abweichenden Zahlungsmodalitäten vertraglich festgesetzt sind, ist mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
7.2 docusave hat das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen.
7.3 Bei fälligen Beträgen behält sich docusave das Recht vor, die Arbeiten erst nach Eingang der Zahlungen auszuführen.
7.4 Beanstandungen von Rechnungen haben innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit posteingeschriebenem Brief zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als genehmigt.
7.5 Allfällig von docusave gewährte Rabatte beziehen sich nur auf die bezogenen Leistungen und sind nicht kumulierbar. Sie geben keinen Anspruch auf die Gewährung von Rabatten auf den übrigen Leistungen.
8. Garantie
8.1 docusave garantiert die fachgerechte Ausführung der im Vertrag vereinbarten Leistungen.
8.2 Nach Arbeitsvollendung hat die auftraggebende Partei die Arbeiten sorgfältig zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Arbeitsvollendung schriftlich zu erfolgen. Unterbleibt eine Beanstandung, gelten die Arbeiten als genehmigt. Für Mängel, die nach Ablauf dieser Rügefrist entdeckt werden, haftet docusave nicht mehr, es sei denn, es handelt sich um Mängel, die bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren.
9. Haftung
9.1 docusave haftet bei Verletzung von vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten für den nachgewiesenen unmittelbaren Schaden, soweit dieser grobfahrlässig verursacht wurde. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen. Für weitergehenden Schaden, insbesondere mittelbaren Schaden wie entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall etc. haftet docusave nicht.
9.2 docusave haftet nicht für Schäden, welche durch Dritte verursacht wurden. Vorbehalten bleibt Ziffer 4 der AGB.
9.3 docusave haftet nicht für Schäden, welche durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten der auftraggebenden Partei (Ziffer 3) entstanden und/oder vergrössert worden sind.
9.4 docusave erklärt, durch eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten für Personen- und Sachschäden ausreichend versichert zu sein. Es ist Sache der auftraggebenden Partei, Kulturgüter und Materialien von erheblichem Wert zum vollen Wert zu versichern (zum Beispiel Transportrisiken, Feuer-, Wasserschadenrisiken). Bei ungenügender Versicherungsdeckung durch die auftraggebende Partei kann docusave nicht haftbar gemacht werden. docusave haftet im Rahmen der in Ziffer 8.1 vereinbarten Bedingungen.
10. Vertragsbeendigung
10.1 Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit schriftlich widerrufen oder gekündigt werden. Für die bis zur Vertragsauflösung von docusave erbrachten Leistungen, bezahlt die auftraggebende Partei das Honorar sowie die Auslagen.
10.2 Wird über die auftraggebende Partei ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eröffnet, so kann docusave den Vertrag fristlos und entschädigungslos kündigen. Für die bis zur Vertragsauflösung von docusave erbrachten Leistungen, bezahlt die auftraggebende Partei das Honorar sowie die Auslagen.
10.3 Kommt die auftraggebende Partei ihrer Zahlungspflichten nicht nach (Ziffer 6.1), kann docusave den Vertrag innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist fristlos kündigen. Für die bis zur Vertragsauflösung von docusave erbrachten Leistungen und Auslagen bezahlt die auftraggebende Partei das Honorar sowie die Auslagen.
11. Geheimhaltung und Schutzrechte
11.1 Die Parteien behandeln sämtliche erhaltenen Informationen (elektronisch, mündlich, schriftlich oder in anderer Form), insbesondere Dokumentationen, Pläne und Konzepte vertraulich. Diese dürfen Dritten nicht offenbart werden. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Ausgenommen sind öffentlich zugängliche Informationen oder Informationen der anderen Partei, welche bereits vor Vertragsschluss bekannt sind.
11.2 Sämtliche immateriellen und gewerblichen Schutzrechte sowie das Know-how sind Eigentum von docusave. Dies gilt auch für sämtliche bei der Vertragserfüllung entstandenen Schutzrechte. Die auftraggebende Partei erwirbt keine über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehenden Rechte an Programmen, Urheberrechten, Marken, am Konzept oder an Materialien und Know-how von docusave. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Bestimmungen.
11.3 Projektbezogene Dienstleistungen, welche individuell für eine auftraggebende Partei erbracht werden, gehen nach vollständiger Bezahlung des Entgelts mit den übertragbaren Schutzrechten in deren Eigentum über. docusave erhält eine unbeschränkte und unentgeltliche Lizenz zu deren Weiterverwendung.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Auf sämtliche Verträge ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts anwendbar.
12.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Thun.
B BESONDERER TEIL
13. Allgemeines
13.1 Sofern Service-, Research- oder Prevention-Leistungen vorgenommen werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des Allgemeinen Teils dieser AGB die folgenden besonderen Bestimmungen.
13.2 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den allgemeinen und den besonderen Bestimmungen der AGB gehen diejenigen des besonderen Teils vor.
B I. DOCUSAVE SERVICE
14. Gegenstand
Der docusave Service umfasst sämtliche Leistungen von docusave, welche sich auf die Bergung, Sicherung, Sanierung und Wiederherstellung von beschädigten Materialien beziehen.
15. Leistungen von docusave
15.1 docusave wendet grundsätzlich keine Behandlungsmethoden an, die zu zusätzlicher Beschädigung des Materials führen können. Ausgenommen davon sind Prozesse, welche dem Material weniger Schaden zufügen als die bestehende Beschädigung oder Kontamination, oder wenn es nach Absprache mit der auftraggebenden Partei besondere Umstände rechtfertigen.
15.2 Im Bereich der Aufbewahrung von Archiv- und Bibliotheksgut richtet sich docusave nach der internationalen Norm ISO 11799.
16. Vorvertragliche Leistungen
Vor Vertragsabschluss erbringt docusave bei Bedarf und nach eigenem Ermessen verschiedene vorvertragliche Leistungen wie Bergung, Massnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden (Notfall-Massnahmen), Beratung oder Besichtigung. docusave kann die erbrachten Leistungen inklusive Vor- und Nachbearbeitung gemäss den geltenden Preislisten in Rechnung stellen.
17. Behandlung neuer Medien
Neue Medien (CDs, Video-Magnetbänder, Fotografien) erfordern eine aufwändige und zeitintensive Behandlung. Können derartige Medien von dem übrigen Material nicht getrennt werden, erweitert sich die notwendige Behandlungsstufe der neuen Medien auf das übrige Material.
18. Fotoinventar
Zur Gewährleistung einer effizienten und übersichtlichen Bearbeitung von Serviceleistungen erstellt docusave ein Fotoinventar. Für die Erhaltung der bei ihr verbliebenen Daten übernimmt docusave keine Haftung.
19. Dekontamination bei befallenem Material
Sämtliches Material verfügt über eine spezifische Grundkontamination. Diese kann auch mit einer Dekontamination nicht beseitigt werden.
20. Mitwirkungspflichten der auftraggebenden Partei
20.1 Um weitere Schäden zu minimieren kann docusave gegenüber der auftraggebenden Partei verschiedene Erstmassnahmen anordnen. Für die Ausführung der Arbeiten durch die auftraggebende Partei übernimmt docusave keine Haftung.
20.2 Für dekontaminiertes und/oder wiederhergestelltes Material trifft die auftraggebende Partei sämtliche notwendigen Massnahmen, die eine weitere Kontamination oder weiteren Schaden verhindern.
21. Garantie
docusave führt die ihr übertragenen Serviceleistungen fachgerecht aus. Den Erfolg kann docusave nicht garantieren. Für Schäden, die trotz fachlich korrektem Vorgehen aufgrund unvorhersehbarer Faktoren des Materials auftreten, kann keine Haftung übernommen werden.
B II. DOCUSAVE PREVENTION
22. Gegenstand
docusave Prevention umfasst sämtliche Leistungen von docusave, welche sich auf die Prävention beziehen, insbesondere Analyse, Beratung, Durchführung von Tagungen, Kursen, Events oder anderen Anlässen.
23. Geistiges Eigentum
23.1 Sämtliche Inhalte, Unterlagen und Know-how, welche von docusave anlässlich von Analysen, Beratungen, Tagungen, Kursen, Events oder anderen Anlässen bereitgestellt werden, sind geistiges Eigentum von docusave.
23.2 Weder der Inhalt noch die Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von docusave angewendet, an Dritte weitergegeben werden oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken benutzt werden.
24. Video- und Audioaufnahmen
Ohne ausdrückliche Zustimmung von docusave dürfen in den Räumlichkeiten von docusave keine Video- oder Audioaufnahmen gemacht werden.
B III. DOCUSAVE RESEARCH
25. Gegenstand
docusave Research umfasst sämtliche Leistungen von docusave, die sich auf Engineering oder Konzeptdesign beziehen, insbesondere das Erstellen von Konstruktionen, Konzepten, Plänen oder Datenbank-Entwicklungen.
26. Geistiges Eigentum
26.1 docusave Research umfasst sämtliche Leistungen von docusave, die sich auf Engineering oder Konzeptdesign beziehen, insbesondere das Erstellen von Konstruktionen, Konzepten, Plänen oder Datenbank-Entwicklungen.
26.2 Weder der Inhalt noch die Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von docusave an Dritte weitergegeben werden oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken benutzt werden.